Wohnungseigentumsrecht

Die rechtliche Grundlage des Wohnungseigentumsrechts bildet das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht vom 15. März 1951 in der zuletzt geänderten Fassung vom 26.03.2007 (BGBl I 2007, S. 370ff).

An Wohnungen kann Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes kann Teileigentum begründet werden. Das Wohnungseigentumsgesetz definiert beide Rechtsinstitute:

Das Gesetz ermöglicht mittels dieser Rechtsinstitute eine Ausweitung von Eigentum durch Aufteilung desselben an eine Vielzahl von Wohnungs- oder Teileigentümer. Die Tatsache, dass dieses Gesetz sich bewährt hat, folgt bereits aus der langen Laufzeit der rechtlichen Bestimmungen seit März 1951.

Wenn neue Gemeinschaften gebildet werden, bedarf es vor allem in sachenrechtlicher Hinsicht der exakten Festlegung des Entstehungsvorgangs. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung und des Funktionierens der Gemeinschaften bedarf es weiterer ordnungsrechtlicher Regelungen. Der § 10 Abs. 2 WEG sagt zum Wohnungseigentum grundlegend: „Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes (des WEG) und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft“.

 

Wer sich mit dem Teileigentum oder Wohnungseigentum beschäftigt, wird folgende Regelungskomplexe beherrschen: